Unterhaltspflicht gegenüber Kindern: Wie lange sind Eltern zahlungspflichtig?

Unterhalt Sanduhr gelb Rafaela gaelle unsplash

Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB endet die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit dem 18. Geburtstag. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Befindet sich das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in einer angemessenen Erstausbildung, so bleibt die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bestehen – und zwar bis zum Abschluss dieser Ausbildung.

 

Unterhalt während der Ausbildung

Entscheidend ist nicht, wann das Kind erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, sondern wann es ein entsprechendes Diplom oder einen Berufsabschluss erlangt. Während der Stellensuche nach einer Ausbildung besteht in der Regel ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung – weshalb in dieser Zeit keine elterliche Unterhaltspflicht mehr besteht.

Häufig wird angenommen, dass die Unterhaltspflicht automatisch mit dem 25. Geburtstag endet. Das ist jedoch ein Irrtum: Maßgeblich ist allein, wann die Erstausbildung abgeschlossen wird – auch über das 25. Altersjahr hinaus kann somit ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt bestehen.

Was zählt als angemessene Erstausbildung?

Eine Erstausbildung kann sowohl eine Berufslehre als auch ein Studium sein. Je nach Studiengang gilt entweder der Bachelor- oder der Masterabschluss als Ende der Erstausbildung. Entscheidend ist, dass das Kind mit dem Abschluss in der Lage ist, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind Eltern nur dann von der Unterhaltspflicht befreit, wenn es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten – sei es durch Erwerbseinkommen oder andere Mittel.

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Ein volljähriges Kind kann die Höhe der Unterhaltszahlungen grundsätzlich direkt mit dem verpflichteten Elternteil vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, muss das Kind den Anspruch beim Gericht geltend machen.

Mit einem rechtskräftigen Urteil erhält das Kind einen vollstreckbaren Anspruch und kann die Unterhaltszahlungen notfalls per Betreibung (für bereits geschuldete Beiträge) oder mittels Schuldneranweisung (für künftige Zahlungen) einfordern.

Verletzung der Unterhaltspflicht

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, obwohl er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder verfügen könnte, kann dies den Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB erfüllen.

Fazit: Unterhaltspflicht für volljährige Kinder im Schweizer Familienrecht

Die Unterhaltspflicht endet nicht zwingend mit der Volljährigkeit. Eltern sind so lange verpflichtet, für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, bis diese eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen haben – unabhängig vom Alter.

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Familienrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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