In jüngsten Entscheidungen hat das Bundesgericht mehrere Fragen hinsichtlich der Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt geklärt. Das Bundesgericht hat nun eine verpflichtende Berechnungsmethode festgelegt, von der nur unter bestimmten, begründeten Ausnahmen abgewichen werden kann. Weiterhin hat das Bundesgericht die Frage diskutiert, unter welchen Umständen Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung wieder in die Arbeitswelt integriert werden können und wann eine sogenannte „lebensprägende Ehe“ vorliegt.
Unterhaltsberechnung
Bislang waren verschiedene Berechnungsmethoden zugelassen, was zu erheblichen Unterschieden zwischen den Kantonen führte. Künftig wird der Unterhaltsbetrag schweizweit auf Basis einer sogenannten „zweistufigen Methode mit Überschussverteilung“ berechnet. Einfach ausgedrückt, wird jeder Partei das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährt, das gegebenenfalls durch das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden kann. Wenn danach ein sogenannter „Überschuss“ bei der Familie verbleibt, wird dieser unter den Familienmitgliedern aufgeteilt.
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
Des Weiteren hat das Bundesgericht die sogenannte „45er-Regel“ abgeschafft. Nach bisheriger Regelung war es Ehegatten, die während der Ehe nicht erwerbstätig waren und bei der Scheidung 45 Jahre alt waren, nicht mehr zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach der neuen Regelung ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, unabhängig vom Alter, zumutbar, sofern keine begründeten Hindernisse wie beispielsweise Kinderbetreuung vorhanden sind.
Lebensprägende Ehe
Bisher galt eine Ehe unter anderem dann als „lebensprägend“, wenn sie zehn Jahre gedauert hat. Dies führte in der Regel zu dauerhaften Unterhaltszahlungen. Nach der neuen Rechtsprechung ist jedoch immer eine individuelle Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob die Ehe lebensprägend war und ob ein Ehegatte auf seine wirtschaftliche Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung verzichtet hat, sodass es ihm nicht mehr möglich ist, an seine frühere Position anzuknüpfen. Selbst bei einer lebensprägenden Ehe ist der nacheheliche Unterhalt nach der neuen Rechtsprechung zeitlich angemessen zu befristen, abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalls.