Ich möchte mich von meinem Ehepartner scheiden lassen

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Welche Kosten sind zu erwarten?

In der Schweiz kommt es immer häufiger zur Scheidung. Um die Kosten einer Scheidung abschätzen zu können, muss man zwischen einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und einer strittigen Scheidung unterscheiden. Abhängig von dem Fall können die Kosten erheblich variieren.

Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 111 ZGB)

Wenn die Ehepartner sich im Bezug auf die Scheidung und deren Folgen einig sind, können sowohl Geld als auch Zeit gespart werden. Die zweijährige Trennungsfrist fällt in diesem Fall weg und ein Antrag auf Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen kann gemäss Art. 111 ZGB unmittelbar bei dem zuständigen Gericht beantragt werden. Zu den Folgen, die geklärt werden müssen, gehören: die elterliche Sorge, der Aufenthaltsort der Kinder, der Unterhalt für die Kinder, die Zuweisung der Wohnung/des Hauses, die Aufteilung des Vermögens, der Unterhalt nach der Ehe und die berufliche Vorsorge.

Es besteht die Möglichkeit, sich entweder vollständig oder nur über einen Teil der Folgen zu einigen (Art. 112 ZGB). Auch bei einer Teileinigung entfällt die zweijährige Trennungszeit, wenn der Richter von dem Scheidungswillen beider Parteien überzeugt ist.

Typischer Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung:

1. Beide Ehepartner entscheiden sich gemeinsam für die Scheidung.

2. Sie erstellen eine Vereinbarung für die einvernehmliche Scheidung, in der sie gemeinsam ihren Willen zur Scheidung erklären und die Folgen klären.

3. Der gemeinsame Scheidungsantrag, inklusive der unterzeichneten Vereinbarung, wird beim zuständigen Gericht (am Wohnsitz eines der Partner) eingereicht. Zusätzlich müssen notwendige Unterlagen und Nachweise, wie z.B. Einkommensnachweise, Mietverträge, Steuerunterlagen, Rentenversicherungsnachweise usw., eingereicht werden.

4. Nach Einreichung des Scheidungsantrags werden die Parteien zu einer gerichtlichen Anhörung vorgeladen. Das Gericht verschafft sich in der Anhörung ein Bild davon, ob die Ehepartner sich aus freiem und unbeeinflusstem Willen für die Scheidung entschieden haben. Sollten Kinder vorhanden sein, können diese zusätzlich angehört werden, um die Interessen der Kinder einzuschätzen.

5. Im letzten Schritt wird die Scheidungsvereinbarung genehmigt und zum Urteil erhoben.

6. Das Scheidungsurteil wird den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Scheidung mittels Klage

Wenn die Ehepartner sich nicht einig sind, kann die Scheidung durch eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB erreicht werden. Voraussetzung ist die zweijährige Frist des getrennten Lebens. Sollte die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund von schwerwiegenden Gründen unzumutbar sein, kann eine Scheidungsklage vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 115 ZGB eingereicht werden.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens wird für die Scheidung mittels Klage empfohlen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Ist eine der Parteien offensichtlich nicht in der Lage, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie auffordern, einen Vertreter zu beauftragen. Wenn die Partei innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet, bestellt das Gericht einen Vertreter (Art. 69 ZGB).

Ablauf bei einer Scheidungsklage:

1. Eine Partei reicht nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine (unbegründete) Scheidungsklage beim zuständigen Gericht ein. Der Kläger muss die zweijährige Trennungsfrist nachweisen.

2. Das Scheidungsgericht lädt nach Eingang der Scheidungsklage und nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses beide Ehepartner zu einer Einigungsverhandlung ein.

3. Wenn ein Scheidungsgrund vorliegt, versucht das Gericht bei der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Regelung zu den Folgen mit den Parteien zu vereinbaren. Sollte keine oder nur eine teilweise Einigung zustande kommen und bleiben bestimmte Folgen strittig, weist der Richter die Klägerrolle zu und setzt eine Frist für eine begründete Klage.

4. Anschliessend erfolgt der (doppelte) Schriftverkehr (d.h. begründete Klage und Klageantwort). Bei Bedarf kann der Richter einen zweiten Schriftwechsel anordnen (d.h. Replik und Duplik).

5. Nach Abschluss des Schriftwechsels lädt das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung ein. Bei dieser Verhandlung erhalten die Parteien noch einmal die Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und ihren Standpunkt darzulegen.

6. Nach der Hauptverhandlung folgt die Beratungs- und Urteilsphase. Das Urteil wird den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Scheidung mit einer Teileinigung (Art. 112 ZGB)

Auch das Verfahren bei einem Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung nach Art. 112 ZGB verläuft anders.

1. Wenn nicht über alle Folgen eine Einigung erzielt werden kann, können die Ehepartner, wie bereits ausgeführt, einen Scheidungsantrag mit einer Teileinigung beim zuständigen Gericht einreichen.

2. Die Parteien werden zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen.

3. Bei dieser Verhandlung wird unter der Leitung des Gerichts versucht, eine Einigung über die strittigen Folgen zu erzielen.

4. Können sich die Ehepartner nicht einigen oder bleiben eine oder mehrere Folgen strittig, weist das Gericht die Kläger- und Beklagtenrolle zu und setzt der Klägerpartei eine Frist zur Einreichung einer begründeten Klage über die strittig gebliebenen Punkte.

5. Nach erfolgtem Schriftwechsel werden die Parteien wieder zu einer Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Ablauf bei Scheidungsklage).

6. Das Urteil wird den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Es ist zu beachten, dass nicht jedes Verfahren gleich abläuft. Das Gericht kann je nach den Fragen, die sich im konkreten Einzelfall stellen, auch andere Abläufe vorsehen.

Kosten einer Scheidung

Die Kosten für eine Scheidung können je nach Kanton stark variieren. Nicht nur Gerichtskosten fallen an, sondern auch Anwaltskosten. Bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen können die Kosten insgesamt zwischen CHF 2’500.00 und CHF 4’500.00 liegen.

Jedoch, wenn Unstimmigkeiten, beispielsweise über Vermögensrechte oder Kinderangelegenheiten, auftauchen, ein Ehepartner im Ausland lebt oder das Gericht bis zur Klärung aller offenen Fragen einen erheblichen Mehraufwand hat, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden. Auch die Gerichtskosten fallen höher aus und orientieren sich an dem Streitwert und der Komplexität des Falles.

Wer trägt die Kosten?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung trägt in der Regel jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils seine eigenen Anwaltskosten. Es kann jedoch auch eine andere Kostenübernahme in der Scheidungsvereinbarung festgelegt werden.

Bei einer Scheidungsklage werden die Anwalts- und Gerichtskosten hingegen den Parteien nach dem Unterliegensprinzip auferlegt.

Wenn eine Partei nachweislich mittellos und auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, kann sie einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Wenn der Antrag genehmigt wird, gehen die Kosten vorübergehend auf die Gerichtskasse. Sollte die Antrag stellende Person innerhalb von 10 Jahren zu Vermögen kommen oder sich deren finanzielle Verhältnisse verbessern, ist sie dazu verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen.

Zum Schluss ist festzuhalten, dass die Höhe der Kosten unter anderem davon abhängt, ob ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine einseitige Scheidungsklage eingereicht wird.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung aufsetzen möchten und dabei professionelle rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Anwälte auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen zum Thema Scheidung haben, stehen Ihnen unsere Anwälte gerne beratend zur Seite.

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