Die Frage, wie lange Eltern für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder aufkommen müssen, beschäftigt viele Familien. Nach Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie kann jedoch weiterbestehen, wenn sich das Kind noch in einer angemessenen Erstausbildung befindet. Da diese Ausbildung häufig über das 18. Lebensjahr hinausgeht, stellt sich in der Praxis oft die Frage: Wann endet die Unterhaltspflicht tatsächlich?
Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag entfällt die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch. Ein Anspruch auf sogenannten Volljährigenunterhalt besteht, solange das Kind seine erste angemessene Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat.
Was gilt als «angemessene Erstausbildung»?
Ob eine Ausbildung angemessen ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab. Voraussetzung ist, dass ein klar erkennbares Ausbildungsziel vorliegt und dieses konsequent verfolgt wird.
- Auch eine Kombination von Berufslehre und anschliessendem Studium kann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein.
- Ein Lehrabschluss allein beendet die Unterhaltspflicht nicht zwingend, wenn er lediglich der erste Schritt innerhalb eines geplanten Ausbildungswegs ist.
- Entscheidend ist, dass die Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Weder eine nicht bestandene Prüfung noch ein Wechsel des Studiengangs führen automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Unterhalt.
Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht für Eltern
Die Pflicht zur Zahlung von Volljährigenunterhalt besteht nur, wenn sie den Eltern finanziell und persönlich zumutbar ist. Im Unterschied zum Unterhalt minderjähriger Kinder müssen Eltern beim Unterhalt für Volljährige nicht über ihr familienrechtliches Existenzminimum hinausgehen.
Das bedeutet konkret:
- Vorrang haben der eigene notwendige Lebensunterhalt sowie der Unterhalt minderjähriger Kinder.
- Das volljährige Kind hat nur Anspruch auf Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums – ein darüber hinausgehender Überschuss steht ihm nicht zu.
- Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Lehrlingslohn, Nebenjob, Stipendium, Praktikumslohn) werden in der Regel mit 30 % angerechnet.
Neben der finanziellen Situation kann auch die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind eine Rolle spielen. Bricht ein Kind den Kontakt ohne sachlichen Grund und in schuldhafter Weise ab, kann dies dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gerechtfertigt ist.
Fazit: Unterhalt für volljährige Kinder im Schweizer Familienrecht
Die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Ob Eltern weiter zahlen müssen, hängt von der Ausbildungssituation des Kindes und der Zumutbarkeit für die Eltern ab. Gerade im Familienrecht treten hier oft komplexe Fragen auf, die im Einzelfall juristisch geklärt werden müssen.
Beratung durch unsere Kanzlei im Familienrecht
Unsere Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht unterstützen Sie kompetent, wenn es um Fragen zur Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern, zur angemessenen Erstausbildung oder zur Zumutbarkeit der Unterhaltsleistungen geht.
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